Das liegt daran, dass die Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis immer Vorrang hat. Eine selbständige Tätigkeit hingegen ist eher zweitrangig, d.h. sollte im Rahmen des Bewerbungsprozess keine passende Stelle gefunden werden bzw. ist der Kunde “nicht vermittelbar”, dann wird die Option Selbständigkeit ggf. herangezogen.
(Edit 01.01.23: Die Bundesregierung hat entschieden, den Vermittlungsvorrang nach § 4 SGB III für den Gründungszuschuss abzuschaffen. Damit wird es für Existenzgründer künftig einfacher, einen Zuschuss für die Eröffnung des eigenen Unternehmens zu beantragen)
Anspruch auf Arbeitslosengeld 1
Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben in Deutschland alle Arbeitnehmer:innen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Vollzeit im Anstellungsverhältnis gearbeitet haben. Dabei ist es egal, ob die 12 Monate am Stück oder bei einem oder mehreren Arbeitgeber geleistet wurden, wichtig sind, dass insgesamt 12 Monate zusammenkommen.
Sobald jemand aus seinem aktuellen Arbeitsverhältnis ausscheidet, sei es durch eigene Kündigung oder im Rahmen einer Entlassung muss für den Bezug von Arbeitslosengeld zunächst die Bundesagentur für Arbeit über die (drohende) Arbeitslosigkeit informiert werden und man muss sich arbeitssuchend melden.
Das passiert in der Regel in Persona beim zuständigen Arbeitsamt vor Ort. Dann folgt ein paar Tage später per Post der Feststellungsbescheid, wo die Höhe (60% bzw. 67% (mit Kind) des letzten Nettolohns) sowie die Länge des Arbeitslosengeldes aufgeführt werden.
Rein formal könnte nun der Gründungszuschuss beantragt werden. Aber ein paar Hürden gibt es vorher noch. Welche das genau sind, schauen wir uns im nächsten Kapitel gemeinsam an.
Vom Feststellungsbescheid ALG 1 zum Antrag auf Gründungszuschuss
Sobald jemand 1. Tag arbeitslos ist und Arbeitslosengeld 1 bezieht (per Post als Feststellungsbescheid vorliegend) und darüber hinaus noch mindestens 5 Monate Restanspruch auf ALG 1 hat (in der Regel sind es 12 Monate beim Start des Bezuges), besteht theoretisch nun die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen.
In der Praxis läuft es aber ein bisschen anders ab. Die sieht nämlich meistens so aus, dass nach dem Feststellungsbescheid zum ALG 1 die Einladung zum Erstgespräch/Eingliederungsgespräch mit einer Person aus der Sachbearbeitung des Arbeitsamtes.
In diesem Gespräch geht es darum, sich gegenseitig kennenzulernen. Hier schilderst du, was die Gründe sind, die zu deiner aktuellen Arbeitslosigkeit geführt haben und welche Pläne du hast, um diese schnellstmöglich zu beenden. Die Gegenseite wiederum stellt sich vor sowie den Ablauf der Zusammenarbeit und schaut, was sie wiederum tun kann, um dich dabei zu unterstützen, so schnell es geht wieder eine Arbeit zu finden.
ACHTUNG: Wer gründen möchte und den Gründungszuschuss beziehen will, für den ist gerade das Erstgespräch mit dem Amt von extremer Wichtigkeit.
Denn der Arbeitsauftrag der Sachbearbeitung beim Amt ist, dich wieder in ein Angestelltenverhältnis zu vermitteln. (Edit 01.01.23: Die Bundesregierung hat entschieden, den Vermittlungsvorrang nach § 4 SGB III für den Gründungszuschuss abzuschaffen. Damit wird es für Existenzgründer künftig einfacher, einen Zuschuss für die Eröffnung des eigenen Unternehmens zu beantragen)
Hier muss sehr gut argumentiert werden, um die Gegenseite von deinem Vorhaben, dich hauptberuflich selbständig zu machen, zu überzeugen – Hier geben wir unseren Gründer:innen immer hilfreiche Tips & Tricks mit an die Hand, um dieses Gespräch “zu überstehen” bzw. es zu schaffen, die Sachbearbeitung zu überzeugen, den Weg in die Selbstständigkeit mitzugehen und zu fördern.
Dieser Schritt ist extrem wichtig, da die Sachbearbeitung die Stelle ist die entscheidet, ob du auf deinem Weg zum Gründungszuschuss zunächst einmal den ersten Daumen nach oben bekommst in Form einer allgemeinen Förderbereitschaft für deine Selbstständigkeit. In der Praxis bedeutet das, dass du ab diesem Zeitpunkt normalerweise keine oder weniger Bewerbungen mehr schreiben musst, ggf. zur Vorbereitung auf deine Selbstständigkeit ein Existenzgründercoaching bewilligt und bezahlt bekommst (warum das wichtig ist – mehr Details im Kapitel AVGS – Maßnahme zum Existenzgründercoaching) und den Antrag auf Gründungszuschuss zugeschickt bekommst.
Bezüglich der Gesprächsstruktur kannst du wie folgt vorgehen:
- Schildere zunächst deine Geschäftsidee, von der du 100% überzeugt bist.
- Das „Was“ ist dir jetzt klar, für das „Wie“, also die Ausarbeitung eines klaren Konzeptes, einer Strategie, eines Fahrplanes samt weiterer wichtiger Themenfelder im Bereich Existenzgründung brauchst du noch professionelle Hilfe.
- Deshalb würdest du gerne ein individuelles Existenzgründercoaching machen. Und für dieses Coaching brauchst du den passenden AVGS-Gutschein (Arbeits- und Vermittlungsgutschein).
- Sei höflich aber hartnäckig und lass dich nicht abwimmeln mit Sprüchen wie: Das fördern wir nicht!
- Für das Coaching hast du proaktiv schon einen geeigneten Bildungsträger und Coach gefunden, ein Erstgespräch hat schon stattgefunden, wo auch die Inhalte und Bedarfe des Coachings besprochen wurden.
- Im Ansschluss an das Gespräch kannst du noch den schriftlichen Antrag auf einen AVGS sowie weitere Dokumente (kriegst du von uns) an deinen/e Sachbearbeiter*in per Email schicken.
- Dann heißt es warten und hoffen, dass das Coaching gefördert wird und du einen Gutschein bekommst.
Im Rahmen des Coaching haben wir dann die Zeit, dich optimal auf die hauptberufliche Selbstständigkeit vorzubereiten, die Dokumente wie Businessplan erstellen und die Förderung des Arbeitsamtes für Existenzgründer_innen (Gründungszuschuss) zu beantragen und alle weiteren wichtigen Themengebiete zu bearbeiten.